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Glossar

OSS-Verfahren (One-Stop-Shop)

Von Alexander Kaminski Stand: 2026-07-04 Wie wir recherchieren & bewerten Änderungsprotokoll

Definition

Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) ist eine EU-Umsatzsteuer-Sonderregelung, mit der grenzüberschreitende B2C-Verkäufe zentral über eine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern abgerechnet werden, statt sich in jedem EU-Land einzeln zu registrieren.

Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) ist eine EU-Umsatzsteuer-Sonderregelung, die grenzüberschreitende Verkäufe an Privatkunden (B2C) erheblich vereinfacht. Statt sich in jedem einzelnen EU-Land, in dem Kunden sitzen, umsatzsteuerlich registrieren zu müssen, meldet und zahlt ein Unternehmen die dort fällige Umsatzsteuer zentral über eine einzige Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das OSS-Verfahren löste am 1. Juli 2021 das frühere MOSS-Verfahren ab und deckt seitdem neben digitalen Dienstleistungen auch den Fernverkauf von Waren ab.

Für Kursanbieter ist der Auslöser klar definiert: Relevant wird OSS, sobald die grenzüberschreitenden B2C-Umsätze innerhalb der EU die Schwelle von 10.000 Euro übersteigen. Ab diesem Punkt gilt grundsätzlich der Umsatzsteuersatz des Landes, in dem der Kunde ansässig ist – bei einem selbst produzierten Video-on-Demand-Kurs, der umsatzsteuerlich als elektronische Dienstleistung gilt, kann das schnell zu einem Flickenteppich unterschiedlicher Sätze führen. Das OSS-Verfahren bündelt diese Meldungen an einer Stelle und erspart die Einzelregistrierung.

Entscheidend für die Praxis ist die Wechselwirkung mit dem Reseller-Modell: Verkaufst du deine Kurse über einen Merchant of Record wie Digistore24, CopeCart oder ablefy/namotto, übernimmt dieser die Umsatzsteuerabwicklung – und damit entfällt für dich in der Regel die Notwendigkeit, dich selbst um OSS zu kümmern. Genau das ist ein Hauptgrund, warum viele Kursanbieter im DACH-Raum bewusst über Reseller verkaufen, gerade in Kombination mit Plattformen wie Memberspot, die keinen eigenen Checkout mitbringen. Wer dagegen selbst als Verkäufer auftritt und die 10.000-Euro-Schwelle überschreitet, kommt am OSS-Verfahren kaum vorbei. Die konkrete steuerliche Einordnung – auch im Zusammenspiel mit der Kleinunternehmerregelung – sollte mit einem Steuerberater geklärt werden.

Quellen (zuletzt geprüft 2026-07-04)

  1. europa.eu/youreurope/business/taxation/vat/one-stop-shop/index_de.htm
  2. www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/One-Stop-Shop_EU/one_stop_shop_eu_node.html
  3. www.ihk-muenchen.de/ratgeber/steuern/umsatzsteuer/oss-ioss/